1. Alkoholkonsum
– Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb und der Konsum von Tabakwaren und von alkoholischen Getränken verboten.
– Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist der übermäßige Alkoholkonsum sowie der Erwerb und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken, auch in Form von Mischgetränken, verboten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch dann, wenn alkoholische Getränke durch Absorbierung an einen pulver-, pastenförmigen oder anderen Trägerstoff gebunden werden .“
2. Ausbleibezeiten
bis 14 Jahre
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14 – 16 Jahre
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16 – 18 Jahre
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mit Aufsicht |
keine Begrenzung
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keine Begrenzung
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keine Begrenzung
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ohne Aufsicht |
bis 22:00 Uhr
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bis 24:00 Uhr
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keine Begrenzung
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Aufsichtspersonen müssen über 18 Jahre alt sein!
Wer kann Aufsichtsperson sein?
– Erziehungsberechtigte (Eltern)
– Erwachsene, denen die Aufsicht –
– aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit zukommt (Lehrer, Erzieher,…)
– vom Erziehungsberechtigen dauernd oder im Einzelfall anvertraut wurde (Familienangehörige, Betreuer in Jugendorganisationen, …)
– durch Gerichtsentscheidung oder im Rahmen der Jugendwohlfahrt übertragen wurde.
Voraussetzungen für Aufsichts-/Begleitperson
Aufsichts-/Begleitpersonen müssen eine schriftliche Ermächtigung von den Eltern mitführen.
Diese Ermächtigung hat folgendes zu umfassen:
– Erkennbarkeit des Ausstellers (Vor- und Zuname, Wohnadresse des Erziehungsberechtigten) und dessen Unterschrift
– Ausstellungsdatum
– Vorname, Zuname und Wohnadresse der Aufsichts-/Begleitperson
– Vorname, Zuname und Wohnadresse des Jugendlichen
– Datum, für welchen Zeitraum (Tag) die Ermächtigung gilt
INFO:
– Eine Aufsichts-/Begleitperson erfüllt ihre Aufgabe nur, wenn sie im Nahbereich des Jugendlichen ist!!
– Sowohl der Jugendliche als auch die Aufsichts-/Begleitperson müssen im Zweifel ihr Alter nachweisen.
Als Nachweis gilt jede amtliche Bescheinigung (Reisepass …) oder ein Lichtbildausweis der Verkehrsbetriebe.
Auszug aus dem Oberösterreichischem Jugendschutzgesetz 2001 – Oö. JSchG 2001